Macht

Macht
I. Begriff:Nach  Weber die Chance, „innerhalb einer sozialen Beziehung den eigenen Willen auch gegen Widerstreben durchzusetzen, gleichviel worauf diese Chance beruht“. Diese sehr allgemeine Definition von M. ist von Arndt im Hinblick auf wirtschaftliche M. weiterentwickelt worden. Danach ist wirtschaftliche M. Ausdruck von wirtschaftlicher Überlegenheit: „Wer über wirtschaftliche M. verfügt, ist in der Lage, die Handlungsfähigkeit anderer Wirtschafter auszunutzen und ggf. sogar die Willensentscheidungen anderer Wirtschafter im eigenen Interesse zu beeinflussen. Im Grenzfall entscheidet der Mächtige für den Schwachen“.
II. Wettbewerb: 1. Arten: a) (Horizontale) Markt-M.: In der  Wettbewerbstheorie werden im Hinblick auf die Konkretisierung des unbestimmten Rechtsbegriffes Marktbeherrschung in § 19 GWB ( Deutsches Kartellrecht) und Art. 82 EWGV zwei Machtkonzepte als Unterfälle horizontaler Markt-M. vertreten: Das traditionelle – von Cournot analysierte – Einzelmachtkonzept ( Monopole, Teilmonopole und überragende Marktstellungen eines Unternehmens (vgl. § 19 II GWB)) sowie das sog. Gruppenmachtkonzept, das von der Zielsetzung der gemeinsamen Gewinnmaximierung (Joint Profit Maximization) von Unternehmensgruppen aufgrund von Absprachen im Sinn von § 1 GWB (Kollektivmonopol) oder eines Quasi-Agreements (Gruppendisziplin bzw. Preisführerschaft) im Sinn des § 19 II 2 GWB ausgeht. In der europäischen Wettbewerbspolitik spricht man von kollektiver Marktbehrrschung.
- b) (Vertikale) Partnermacht im Sinn von H. Arndt, bei welcher es nicht auf die Stellung auf dem  relevanten Markt, sondern auf die Beziehungen und Abhängigkeiten zwischen den Marktpartnern (Anbieter und Nachfrager) ankommt; je nachdem, wer dominiert, liegt Anbieter- oder Nachfragermacht vor. Der dominierende Marktpartner zwingt dem anderen Partner seinen Willen auf, was bis zur Ausbeutung des Marktpartners gehen kann.
- Partnermacht kann jedoch nur bei einer Beeinträchtigung des (horizontalen) Wettbewerbs vorliegen, die im Ergebnis zu einer Einschränkung von Alternativen und damit zu einer vertikalen Abhängigkeit führen kann. Das Konzept der vertikalen Partnermacht ist insofern kein eigenständiger Erklärungsansatz für M., sondern nur eine andere (vertikale) Betrachtungsweise desselben Phänomens.
- 2. Bei der wettbewerbspolitischen und -rechtlichen Frage, was angemessene oder unangemessene Marktmacht ist, handelt es sich – wie auch in anderen Bereichen der Wirtschaftspolitik – um eine Ermessensentscheidung. Anders als z.B. bei der Geld- und  Finanzpolitik sind diese Ermessensentscheidungen jedoch einer richterlichen Kontrolle unterworfen, was an die Justiziabilität der Kriterien entsprechend hohe Anforderungen stellt.
III. Wirtschaftsethik: 1. M. und der rechte Gebrauch von M. sind ein zentrales Thema der  Ethik seit der griechischen Philosophie. Bis in die gegenwärtige  Wirtschaftsethik lassen sich zwei grundlegende Alternativen des Umgangs mit M. unterscheiden.
- a) Die Konzeption, die auf Platon zurückgeht, hält M. für erwünscht zur Verwirklichung sittlicher Ziele bzw.
- in der schwächeren Variante – für unvermeidlich, und sie versucht, die mit M. offensichtlich verbundenen Gefahren durch die individuelle  Moral der Mächtigen (Bindung an die  Gerechtigkeit) unter Kontrolle zu halten: So begegnet man heute in der Wirtschaftsethik der Forderung nach einer „Ethik der wirtschaftlichen Macht“. Diese Vorstellung mündet mehr oder weniger offen in totalitäre Gesellschaftsmodelle oder in paternalistische, hierarchische Führungskonzeptionen für Unternehmen und Organisationen. Die moralische Bändigung der Macht soll oft durch entsprechende Erziehung der Machthaber (seit Platon) und durch moralische Appelle, teils mit Hinweis auf die  Verantwortung des Mächtigen, zumindest vor Gott (Hobbes), gefördert werden.
- b) Die andere Konzeption versucht, M. durch entsprechende institutionelle Vorkehrungen zu domestizieren und/oder abzubauen. Diese Strategie steht Pate bei der Entwicklung des modernen republikanischen bzw. demokratischen Staates: Bindung des Fürsten an Recht und Gesetz, Verfassung, Rechtsstaat, Gewaltenteilung und parlamentarische Kontrolle sind die historisch bevorzugten Mittel. Seit Kant spielt die öffentliche Kritik an den Mächtigen eine bedeutende Rolle.
- 2. M. und Wirtschaft: In der Ökonomik wird hervorgehoben, dass die gesamte Sphäre der Privatautonomie die M. des Staates einschränkt und der Wettbewerb generell, auch der Wettbewerb zwischen Staaten, Gesellschaften und ihren Ordnungen, machtbegrenzend wirkt. Für Böhm ist der Wettbewerb „das großartigste und genialste Entmachtungsinstrument der Geschichte“; schon ein potenzieller Wettbewerber ( potenzieller Wettbewerb) domestiziert M. Auf Unternehmensebene führt diese Konzeption zu neuen, kooperativen Führungskonzepten, zu Dezentralisierung mit vielen Entscheidungszentren, zur Etablierung von Unternehmensverfassungen und zur Entwicklung entsprechender Unternehmenskulturen. Die moderne Transaktionskostenökonomik könnte für die wirtschaftsethische Behandlung von M. systematisch wichtig werden. Im Zentrum steht die Abhängigkeit, in die Interaktionspartner aufgrund transaktionsspezifischer Investitionen geraten können. M. lässt sich konzeptualisieren als Fähigkeit eines Partners, die  Quasi-Rente des anderen auszubeuten. Rationale Akteure antizipieren das und gehen solche – „an sich“ produktive – Interaktionen so lange nicht ein, wie sie nicht durch entsprechende institutionelle Arrangements vor dieser M. sicher sind. Literatursuche zu "Macht" auf www.gabler.de

Lexikon der Economics. 2013.

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  • Macht — Sf std. (8. Jh.), mhd. maht, ahd. maht, as. maht Stammwort. Aus g. * mah ti f. Macht, Kraft , auch in gt. mahts, anord. máttr (maskuliner tu Stamm), ae. meaht, maht, miht u.ä., afr. mecht, macht. Verbalabstraktum auf ti zu dem Präterito Präsens g …   Etymologisches Wörterbuch der deutschen sprache

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  • Macht — 1. Alle Macht kommt von Gott. – Graf, 486, 1. 2. Alle Macht vnd Reichtumb auff Erden ist Staub. – Latendorf II, 5. 3. Die Macht der Fürsten hört im Zimmer ihrer Zofe auf. 4. Die Macht gehört dem Obersten. – Graf, 486, 2. In Lübeck: De macht horet …   Deutsches Sprichwörter-Lexikon

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